Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Campus IT (Rechenzentrum) der Hochschule Mannheim vom 07.11.2013

Aufgrund von § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff) hat der Senat der Hochschule Mannheim folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Rechenzentrums am 07.11.2013 als Satzung beschlossen.

 

Präambel

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur des Rechenzentrums der Hochschule Mannheim gewährleisten. Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschule Mannheim. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und dem Hochschulrechenzentrum.

1. Abschnitt: Verwaltungsordnung

Die Campus IT ist eine zentrale Betriebseinrichtung der Hochschule im Sinne von § 15 Abs. 7 LHG bzw. § 13 Abs. 1 Grundordnung der Hochschule Mannheim.

Die Campus IT ist für die Planung, Verwaltung und den Betrieb der hochschulweiten zentralen DV-Systeme und Kommunikationsnetze verantwortlich.

Der Campus IT obliegen folgende Aufgaben:

  • Die Beschaffung, die Verwaltung und der Betrieb der DV-Systeme (Geräte, Zubehör und Programme) der Campus IT und der angeschlossenen Verwaltungseinheiten.
  • Die Beteiligung bei Beschaffungsmaßnahmen von DV-Systemen gemäß den EDV-Beschaffungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
  • Die Koordination und die Unterstützung der hochschulweiten DV-Aktivitäten durch Beratung und Planung.
  • Die Planung, die Beschaffung, die Installation, der Betrieb und die Betreuung der hochschulinternen Kommunikationsnetze, des Funknetzwerkes der Hochschule (Funkhoheit) und der Anschluss an übergeordnete externe Netze, ebenso wie die Koordination des Zugriffs auf externe Datendienste.
  • Die Beratung und Unterstützung aller Mitglieder der Hochschule, gemäß Leistungsverzeichnis der Campus IT.
  • Die Zusammenarbeit mit dem Hochschulservicezentrum Baden-Württemberg.
  • Die Überwachung der Netzverfügbarkeit und Sicherheit.
  • Die Bereitstellung von zentralen Datendiensten für Mitglieder der Hochschule.

Die Campus IT nimmt im Rahmen ihrer verfügbaren Kapazitäten folgende Aufgaben wahr:

  • Beratung und Anwendungsunterstützung für alle Hochschuleinrichtungen bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer DV-Vorhaben laut Leistungsverzeichnis.
  • Einrichtung und Betrieb von hochschulzentralen/-eigenen Informationsdatenbanken.
  • Mitwirkung bei der Beschaffung von zentral benötigten Campuslizenzen und auf dem Campus verwendeter Software.

(1) Die Campus IT wird von einem bzw. einer ständigen hauptamtlichen Leiter bzw. Leiterin geleitet.

Der Leiter bzw. die Leiterin ist für die Erfüllung der Aufgaben der Campus IT verantwortlich. Ihm bzw. ihr obliegen unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Hochschulverwaltung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Verwaltung und die Entscheidung über den Einsatz der der Campus IT zugewiesenen Stellen, Sachmittel und Räume
  2. Die Regelung der inneren Organisation und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen
  3. Leitung des operativen Betriebs
  4. Vorschlag für die Einstellung von Personal gemäß § 11 Abs. 3 LHG
  5. Weiterentwicklung der Dienstleistungen der Campus IT
  6. Erlass einer Betriebsordnung, die Näheres zum Betrieb regelt (Öffnungszeiten, Ansprechpartner, etc.)
  7. Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung der CIT-Einrichtungen, sowie über den zeitweisen Ausschluss von der Benutzung
  8. Gutachterliche Stellungnahme zu allen DV-Beschaffungsanträgen
  9. Erstellung einer Kostenkalkulation als Grundlage zur Erhebung von Gebühren Auslagen und Entgelte für die Nutzung der Systeme der Campus IT
  10. Treffen der erforderlichen Maßnahmen für die Datensicherung und den Datenschutz
  11. Jährliche Fortschreibung einer Bestandsliste aller der Campus IT zugeordneten Anlagen
  12. Empfehlungen zur Ausbauplanung
  13. Benennung eines Stellvertreters

(2) Der Leiter bzw. die Leiterin übt gemäß § 17 Abs. 10 LHG für den Rektor bzw. die Rektorin das Hausrecht im Bereich der Campus IT aus und ist für die Ordnung im Geschäftsbereich Campus IT verantwortlich.

Die Campus IT kommt seiner besonderen Verantwortung nach, die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und bereichsspezifischer Datenschutzvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.

2. Abschnitt: Benutzungsordnung

(1) Alle Mitglieder der Hochschule nach § 9 und § 44 - § 65c LHG (Teil 6: Mitglieder) sowie Mitglieder aus Kooperationen der Hochschule Mannheim können die Leistungen der Campus IT zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Rahmen der Benutzungsordnung in Anspruch nehmen. Studierende der Hochschule Mannheim bzw. Studierende aus Kooperationsstudiengängen mit anderen Hochschulen werden im Rahmen ihres Studiums zur Nutzung zugelassen.

(2) Mitglieder von anderen Hochschulen können zu wissenschaftlichen Zwecken als Benutzer der Campus IT zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der in Absatz 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Benutzung der Campus IT durch Mitglieder im Sinne von Absatz 1 für Zwecke der Nebentätigkeit.

(3) In Einzelfällen können auch andere Personen als Benutzer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Leiter bzw. die Leiterin der Campus IT.

(1) Die Benutzung der dem Geschäftsbereich Campus IT zugeordneten Datenverarbeitungs-komponenten ist grundsätzlich in der Campus IT zu beantragen. Studierende der Hochschule Mannheim erhalten nach Immatrikulation automatisch einen Zugang zur Campus IT. Professoren, Mitarbeiter, Lehrbeauftragte, Doktoranden, Mitglieder aus Kooperationsabkommen, Studierende anderer Hochschulen und Gasthörer müssen den Zugang persönlich unter Vorlage geeigneter Unterlagen (Studierendenausweis, Arbeitsvertrag, interner Laufzettel) beantragen. Gast-Zugänge von Nichtmitgliedern der Hochschule zum Zwecke von Internetnutzung bei Präsentationen oder Einzelveranstaltungen, müssen über ein Mitglied der Hochschule laut § 9 und § 44 - § 65c LHG der Hochschule direkt bei der Leitung der CIT beantragt werden. Der Zugang ist eingeschränkt und wird zeitlich befristet gewährt.

(2) Die Bestimmungen der Verwaltungs- und Benutzungsordnung und der Betriebsordnung sind zum Bestandteil der Zulassung sowie zum Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zu machen. Studierende der Hochschule Mannheim stimmen der Verwaltungs- und Benutzungs- und Betriebsordnung bei ihrer Immatrikulation bzw. durch Onlineaktivierung des Passwortes zu. Andere Mitglieder der Hochschule durch Unterzeichnen des Antrags bzw. durch Onlineaktivierung des Passwortes.

(3) Die Nutzungsberechtigung ist nicht übertragbar.

(4) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsarmen Betriebs kann die Nutzungsberechtigung mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Nutzungsberechtigung gilt nur für Arbeiten und Zwecke, die in Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen. Die Internetnutzung bei Studierenden muss studienrelevant sein.

(5) Die Nutzungsberechtigung erlischt

1. mit der Abmeldung durch den Nutzer bzw. die Nutzerin,

2. mit Ablauf einer befristet erteilten Nutzungsberechtigung,

3. wenn mit der Nutzungsberechtigung verbundene Bedingungen und/oder Auflagen nicht erfüllt werden,

4. mit der Änderung des Status des Nutzers bzw. der Nutzerin,

5. durch Ausscheiden aus der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt und

6. mit dem Tod

Nach Erlöschen der Nutzungsberechtigung werden die vom Nutzer bzw. der Nutzerin auf zentralen Laufwerken gespeicherten Daten sowie die E-Mail-Adresse und der Inhalt der Mailbox gelöscht.

(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen und Datenverarbeitungskomponenten nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der Verwaltungs-, Benutzungs- und Betriebsordnung zu benutzen sowie die von der Campus IT angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Nutzer bzw. die Nutzerinnen sind verpflichtet,

1. die Vorschriften der Verwaltungs- und Benutzungsordnung und der Betriebsordnung einzuhalten, insbesondere alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb in der Campus IT stört,

2. die Hausordnung einzuhalten,

3. die benutzten Datenverarbeitungskomponenten und sonstigen Einrichtungen der Campus IT sorgfältig und schonend zu behandeln,

4. die vorhandenen Ressourcen und Betriebsmittel - z. B. Arbeitsplätze, Rechnerressourcen, Leitungskapazitäten und Bandbreiten - verantwortungsvoll und wirtschaftlich zu nutzen,

5. die DV-Systeme ausschließlich entsprechend der ihm bzw. ihr erteilten Nutzungsberechtigungen zu nutzen,

6. ihre Identifikation in Form des Studentenausweises, oder der Hochschulchipkarte auf Verlangen nachzuweisen,

7. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen die mit seiner bzw. ihrer Nutzungsberechtigung verbundene Nutzungsmöglichkeit erlangen; insbesondere hat er bzw. sie dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen keine Kenntnis von seinen bzw. ihren Authentifizierungsinformationen (z. B. Passwort, PIN, Private Key) erlangen,

8. Störungen, Beschädigungen und Fehler in Datenverarbeitungs-komponenten den Mitarbeitern der Campus IT zu melden,

9. in den Räumen der Campus IT sowie bei Inanspruchnahme der Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals der Campus IT Folge zu leisten,

10. zur Sicherung einer sach- und ordnungsgemäßen Benutzung der Datenverarbeitungsanlagen dem Leiter bzw. der Leiterin der Campus IT oder dessen bzw. deren Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung der Vertraulichkeit Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu gewähren,

11. vor einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten dies der Campus IT mitzuteilen und unbeschadet der eigenen Verpflichtung des Nutzers die von der Campus IT vorgehaltenen Datenschutz und Datensicherungsvorkehrungen zu nutzen,

12. ihre Daten und Programme so zu sichern, dass keine Schäden durch einen Verlust bei der Verarbeitung in der Campus IT entstehen,

13. die jeweils gültigen gesetzlichen Rechtsvorschriften zu beachten,

14. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer oder Nutzerinnen zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer oder Nutzerinnen nicht weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern,

15. den Mailserver der Hochschule zu nutzen und regelmäßig den Mailzugang zu überprüfen. Das Einrichten von automatisierten E-Mailweiterleitungen ist untersagt.

(3) Werden im Rahmen der Nutzungsberechtigung Webseiten Dritter gehostet, dürfen diese nicht so gestaltet sein, dass sie als Webseiten der Hochschule Mannheim angesehen werden können. Für studentische bzw. Projekte von Fakultäten mit Internetauftritt gelten besondere Regelungen, die aufgrund ihrer Aktualität auf den Seiten der Campus IT eingesehen werden können. Der Nutzer bzw. die Nutzerin ist verpflichtet, die rechtlichen Bestimmungen für einen Webauftritt einzuhalten.

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass ein Nutzer bzw. eine Nutzerin Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten oder Links zu rechtswidrigen Inhalten bereithält, so hat der Nutzer bzw. die Nutzerin diese Inhalte bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage nach Unterrichtung durch den Systembetreiber unverzüglich zu entfernen oder zu sperren. Das Recht des Systembetreibers, die Nutzung bzw. den Abruf solcher Inhalte selbst zu verhindern, bleibt hiervon unberührt.

Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Verwaltungs- und Benutzungs- oder Betriebsordnung verstoßen, der Hochschule oder anderen Nutzern durch sonstiges rechtswidriges Verhalten schaden oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauerhaft von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden; über den dauerhaften Ausschluss entscheidet die Hochschulleitung. Durch den Ausschluss werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers nicht berührt. Der Anspruch der Hochschule auf das vereinbarte Entgelt bleibt bestehen. Dem Nutzer bzw. der Nutzerin stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

(1) Betriebsbedingt ­– insbesondere zum Schutz der DV-Systeme – kann der Systembetreiber die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer oder Nutzerinnen hierüber im Voraus zu unterrichten.

(2) Der Systembetreiber ist berechtigt, einzelne Dienste ganz oder teilweise auch endgültig abzuschalten. Die betroffenen Nutzer bzw. Nutzerinnen sind rechtzeitig vorher zu unterrichten.

(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer bzw. Nutzerin auf den DV-Systemen des Systembetreibers rechtswidrig Inhalte speichert, zur Nutzung oder zum Abruf bereithält, kann der Systembetreiber die weitere Nutzung bzw. den Abruf verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Der Nutzer bzw. die Nutzerin soll in der Regel über die getroffenen Maßnahmen des Systembetreibers informiert werden.

(4) Der Systembetreiber ist berechtigt, notwendige Schutzmaßnahmen durchzuführen, um die DV-Systeme und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen und insbesondere durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Verfahren die Sicherheit der Authentifizierungsinformationen und der Nutzerdaten zu überprüfen. Der Nutzer bzw. die Nutzerin ist über getroffene Maßnahmen, die ihn bzw. sie in seinen bzw. ihren Nutzungsmöglichkeiten einschränken, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Systembetreiber ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der DV-Systeme durch die einzelnen Nutzer bzw. Nutzerinnen zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

a) zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,

b) zur Ressourcenplanung und Systemadministration,

c) zum Schutz personenbezogener Daten,

d) zu Abrechnungszwecken,

e) für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie

f) zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.

Hierbei sind die geltenden und auf das jeweilige Nutzungsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften (z. B. das Telekommunikationsgesetz) zu beachten.

(6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 ist der Systembetreiber auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, erforderlich ist. Zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen ist eine gemeinsame Einsichtnahme durch mindestens zwei Verantwortliche erforderlich. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten-, insbesondere E-Mail-Postfächer, ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. Der betroffene Nutzer bzw. Nutzerin ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Die unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 erstellte Dokumentation der Anspruchnahme der DV-Systeme darf nur zu den nach Absatz 5 die Protokollierung begründenden Zwecken verarbeitet werden und ist nach Wegfall der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung unverzüglich zu löschen. Die personenbezogenen Protokollierungen und die Löschfristen sowie die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Löschung sind zu dokumentieren.

(8) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen von strafbaren Handlungen ist der Systembetreiber berechtigt, beweissichernde Maßnahmen vorzunehmen. Die Hochschule behält sich die Einleitung strafrechtlicher Schritte sowie die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor.

(9) Die Übermittlung personenbezogener Protokolldaten an Dritte bedarf der Prüfung der Zulässigkeit und der Zustimmung durch die Kanzlerin bzw. den Kanzler.

(10) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist der Systembetreiber zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist der Systembetreiber verpflichtet, den datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(11) Der Systembetreiber ist verpflichtet, sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.

(12) Bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder als Anbieter von Telediensten hat der Systembetreiber die Regelungen des Telekommunikations-gesetzes zum Fernmeldegeheimnis, zum Datenschutz und zur öffentlichen Sicherheit und die entsprechenden Regelungen des Teledienste- und Teledienstedatenschutz-gesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(13) Der Systembetreiber ist verpflichtet, im Verkehr mit anderen Betreibern deren ergänzende Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten, soweit diese der vorliegenden Benutzungsordnung nicht entgegenstehen.

(14) Der Systembetreiber ist berechtigt, bei Erlöschen der Nutzungsberechtigung die von dem Nutzer bzw. der Nutzerin angelegten und unter dessen bzw. deren Nutzungsberechtigung zugänglichen Daten nach einer angemessenen Frist zu löschen. Studentische Zugänge werden i.d.R. nach 6 Monaten gelöscht, Mitarbeiterkonten i.d.R. nach 3 Monaten – beides nur nach Vorankündigung per E-Mail.

(1) Der Nutzer bzw. die Nutzerin haftet für alle Schäden, die der Hochschule durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Systeme oder dadurch entstehen, dass der Nutzer bzw. die Nutzerin schuldhaft seinen bzw. ihren Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.

(2) Der Nutzer bzw. die Nutzerin haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm bzw. ihr zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsberechtigungen durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er bzw. sie diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner bzw. ihrer Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die Hochschule vom Nutzer bzw. Nutzerin nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.

(3) Der Nutzer bzw. die Nutzerin hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Hochschule wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens von dem Nutzers bzw. der Nutzerin auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann dem Nutzer bzw. der Nutzerin gerichtlich belangen, sofern Dritte gegen die Hochschule gerichtlich vorgehen.

(1) Die Hochschule übernimmt keine Gewährleistung für den fehlerfreien und unterbrechungsfreien Betrieb der DV-Systeme sowie für die Richtigkeit der Ergebnisse. Eventuelle Datenverluste sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere haftet die Hochschule nicht für den Verlust von Daten, die aufgrund von § 9 Abs. 14 gelöscht wurden.

(2) Die Hochschule übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme und Daten. Die Hochschule haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(3) Im Übrigen haftet die Hochschule nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der Hochschule auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(4) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Hochschule bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(1) Die Dienstleistungen der Campus IT bei dienstlicher Inanspruchnahme werden, unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 bis 6, innerhalb der Hochschule unentgeltlich erbracht. Besondere Kosten, die zur Durchführung von einzelnen Aufgaben entstehen, können gesondert berechnet werden.

(2) Nehmen Nutzer im Rahmen einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material der Campus IT in Anspruch, so sind sie nach den Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts zur Zahlung von Nutzungsentgelten verpflichtet.

(3) Für Dienstleistungen der Campus IT an andere Hochschulen sind die Kosten für Personal, Einrichtungen und Material entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft oder des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst festzusetzen und in Rechnung zu stellen.

(4) Für Dienstleistungen der Campus IT im Rahmen einer Dienstaufgabe der eigenen Hochschule, bei der die Hochschule aufgrund einer Vereinbarung Dritten gegenüber zu einer Gegenleistung verpflichtet ist (Auftragsforschung), sind Marktpreise zu Grunde zu legen, die sich an Preisen gewerblicher Institute für vergleichbare Dienstleistungen orientieren, sie müssen kostendeckend sein.

(5) Für Dienstleistungen der Campus IT im Rahmen einer Dienstaufgabe, die mit Mitteln Dritter ohne Gegenleistung durchgeführt werden, sind die entstehenden Kosten nach den jeweils geltenden Drittmittelrichtlinien festzusetzen und zu Lasten der Drittmittel zu verrechnen, soweit das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst keine hiervon abweichende Regelung erlassen hat.

(6) Für Dienstleistungen der Campus IT für sonstige Personen und Einrichtungen sind Marktpreise zu erheben. Die Marktpreise orientieren sich an den Preisen gewerblicher Institute für vergleichbare Dienstleistungen; sie müssen kostendeckend sein. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes kann auf pauschalierte Entgelte zurückgegriffen werden, die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgelegt werden. Der Rückgriff auf pauschalierte Entgelte ist nicht möglich, sofern das nach Pauschalsätzen ermittelte Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zur Inanspruchnahme steht.

(7) Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts entsteht mit dem Beginn der Nutzung. Das Entgelt wird mit der Rechnung fällig und ist innerhalb einer festzusetzenden Frist zu entrichten.

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Campus IT der Hochschule tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mannheim, den 06.12.2013                                                       

Der Rektor